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2.1

Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, Befreiung vom ORF-Beitrag und Leistungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Gesetzliche Grundlage:ORF-Gesetz, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/58 , ORF-Beitrags-Gesetz 2024, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/112 , FeZ-Gesetz, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/112 ; FEZ-Verordnung, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/9 , Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), zuletzt geändert durch BGBl I 2025/69
Gesamtausgaben:Fernsprechentgelte: € 8,2 Mio (2024)
ORF-Beitrag: € 52,5 Mio* (2024)
Erneuerbaren-Förderkosten-Befreiungen: 2024 nicht eingehoben
Netzkostenzuschuss € 22,6 Mio.*
Leistungsbezieher:innen:125.000 Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (31.12.2024)*
288.000 Rundfunkgebührenbefreiungen (31.12.2024)*
210.000 Befreiungen von den Erneuerbaren-Förderkosten (31.12.2024)*

1. Zweck der Leistung

Mit 1. Jänner 2024 wurde der ORF-Beitrag, auch „Haushaltsabgabe“ genannt, eingeführt. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem ORF-Gesetz festgesetzt (€ 15,30 monatlich). Zusätzlich haben manche Bundesländer eine Landesabgabe (Burgenland und Kärnten: € 4,60; Tirol: € 3,10; Steiermark € 4,70). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt die Voraussetzungen und die Einhebung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Beitragspflicht. Durch die Einführung des ORF-Beitrags-Gesetzes beteiligt sich jede Hauptwohnsitz-Adresse solidarisch an der Finanzierung des ORF, unabhängig davon, wie viele und welche Geräte betrieben werden und wie viele Personen dort leben. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf Antrag jene Beitragsschuldner:innen von der Beitragspflicht zu befreien sind, die die Voraussetzungen des § 5 ORF-Beitrags-Gesetz erfüllen. Die Befreiungstatbestände sind nun aus dem bisher maßgeblichen Fernmeldegebührengesetz (FGG) bzw der Fernmeldegebührenordnung (FGO) direkt in das ORF-Beitrags-Gesetz eingearbeitet worden, und die Verfahren wurden vereinfacht. Das FGG sowie die FGO sind mit 1.1.2026 außer Kraft getreten.

Die Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten soll zudem einkommensschwächeren Personen die Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes an sozialen Kontakten ermöglichen.

Zusätzlich zur Befreiung vom ORF-Beitrag sind ein Telefonzuschuss bei Verwendung für private Zwecke und eine EAG-Kostenbefreiung für die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbetrag und den Grüngas-Förderbetrag möglich.

Darüber hinaus gibt es für einkommensschwache Personen, die aufgrund fehlender Anspruchskriterien keine Befreiung vom ORF-Beitrag erlangen, aber dennoch über ein geringes Haushaltsnettoeinkommen verfügen, eine Deckelung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags in Höhe von € 75 jährlich.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner:innen zu befreien, die die Voraussetzungen des ORF-Beitrags-Gesetzes erfüllen.

Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beträgt € 10 im Monat und ist an gewisse Telefonanbieter und teilweise an bestimmte Tarife gebunden. Diese sind derzeit (siehe https://www.obs.at/befreiung):

  • Festnetz: A1 Telekom, AICALL, ASAK Kabelmedien, COSYS DATA, fonira Telekom, Erich-KabelTV-Amstetten, Netplanet GmbH

  • Mobil: A1 Telekom (Gutschrift bei den meisten Tarifen, daneben noch A1-Spezialtarife „Bfree Social“ und bob Sozialzuschuss), Drei („Drei Wertkarte Sozial“), Magenta („Klax sozial“), Spusu („spusu sozial“), HoT („HoT fix sozial“).

Darüber hinaus müssen nachstehende Bedingungen erfüllt sein, damit ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags bzw auf Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und dem Grüngas-Förderbeitrag gestellt werden kann:

  • Antragsteller:innen müssen an der Adresse, für welche sie die Befreiung beantragen, einen Hauptwohnsitz haben (gilt für die Befreiung vom ORF-Beitrag).

  • Der oder die Antragsteller:in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Der Kommunikationsdienst, für den ein Fernsprechentgeltzuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

  • Fernsprechentgeltzuschuss: Antragsteller:innen dürfen nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

Für die Befreiungen bezüglich der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) sowie des Grüngas-Förderbeitrags bzw für die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten gilt zudem:

  • Die Befreiung bzw Deckelung kann nur für Hauptwohnsitze beantragt werden.

  • Für die Befreiung: Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Es ist nicht notwendig, dass die antragsstellende Person auch die Person ist, auf die der Netznutzungsvertrag (die Strom- oder Gasrechnung) läuft.

  • Für die Deckelung: Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 5 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von € 75 jährlich nicht übersteigen. Es ist nicht notwendig, dass die antragsstellende Person auch die Person ist, auf die der Netznutzungsvertrag (Stromvertrag) läuft.

Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushaltsnettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung vom ORF-Beitrag bzw auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie Befreiungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz:

  • Bezieher:innen von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,

  • Bezieher:innen von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl 1994/313,

  • Bezieher:innen von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

  • Bezieher:innen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

  • Bezieher:innen von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

  • Bezieher:innen von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

  • Bezieher:innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

  • Lehrlinge gemäß § 1 Berufsausbildungsgesetz, BGBl 1969/142,

  • Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

Auch Unternehmer:innen, die im vorangegangenen Jahr von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 befreit waren, sind ebenso vom ORF-Beitrag befreit.

Für die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach dem EAG sind grundsätzlich alle Personen bzw Haushalte, die über ein geringes Haushaltsnettoeinkommen verfügen, anspruchsberechtigt.

Haushaltseinkommen

Neben den allgemeinen Voraussetzungen darf das Haushaltsnettoeinkommen des oder der Anspruchsberechtigten den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten (€ 1.465,40 für eine Person, € 2.311,81 für zwei Personen plus € 226,11 für jede weitere Person). Für Details zur genauen Berechnung siehe unten Punkt 5.

3. Höhe der Transferleistung

Der ORF-Beitrag beträgt österreichweit grundsätzlich € 15,30 monatlich (Berechnungsgrundlage). Zusätzlich haben manche Bundesländer eine Landesabgabe (Burgenland und Kärnten: € 4,60; Tirol: € 3,10; Steiermark: € 4,70). Der Beitrag ist weiterhin im Voraus zu zahlen.

Die Höhe der dem oder der einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Derzeit beträgt die Zuschussleistung € 10 monatlich. Daneben müssen mit den einzelnen Telekommunikations-Unternehmen Verträge geschlossen werden, die eine Bezuschussung zu dem jeweiligen Telefontarif erst ermöglichen. Der Zuschuss wird an die Telekom-Provider ausbezahlt und von diesen an die Berechtigten weitergereicht bzw in spezielle Sozialtarife eingerechnet.

4. Bezugsdauer

Die Gebührenbefreiung vom ORF-Beitrag und/oder die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten bzw dem Grüngas-Förderbeitrag wird für maximal fünf Jahre bewilligt. Die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten kann für maximal drei Jahre erfolgen.

Die Gebührenbefreiung bzw die Zuschussleistung erlischt durch Verzicht, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, durch Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses, durch Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen, durch Übersiedlung (nur bei einer Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten), durch Ablauf des Befreiungs- bzw Zuschusszeitraumes, durch Entziehung der Zuschussleistung oder durch missbräuchliche Weitergabe des Fernsprechanschlusses an Dritte.

5. Einkommensanrechnung

Neben den allgemeinen Voraussetzungen darf das Haushaltsnettoeinkommen des oder der Anspruchsberechtigten den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten (€ 1.465,40 für eine Person, € 2.311,81 für zwei Personen plus € 226,11 für jede weitere Person). Für die Bewilligung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung wird das Haushaltsnettoeinkommen, das ist die Summe sämtlicher Einkünfte aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, berücksichtigt. Dieses Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die Höchstsätze für das Haushaltsnettoeinkommen werden jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres neu festgesetzt.

Die Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erfolgt gemäß § 5 Abs 2 Z 1 Transparenzdatenbankgesetz. Die Familienbeihilfe und Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes, aus der Grundversorgung, Leistungen des Sozialministeriumservice (Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten), Zivildienstleistungen sowie Unfallrenten und das Pflegegeld werden bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht angerechnet. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte einer am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  • bestimmte Wohnkosten:

    • Wohnkosten werden pauschal mit € 500 monatlich bei der Berechnung des Einkommens als abzugsfähige Ausgabe berücksichtigt. Auch bei Eigenheimen wird dieser Pauschalbetrag automatisch zum Abzug gebracht. Diese Regelung gilt derzeit befristet bis 31.12.2027.

    • Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten bei Mietverhältnissen nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren, Mieter:innen schützenden Gesetzen, kann der Hauptmietzins inklusive Betriebskosten auch über den Pauschalbetrag hinaus geltend gemacht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe berücksichtigt werden muss. In diesem Fall tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.

  • anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988:

    • Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Pflege können durch Vorlage des Steuerbescheides mit Ausweis der Belastung geltend gemacht werden. Der Nachweis mittels Steuerbescheid kann allerdings naturgemäß immer nur im Nachhinein erfolgen, was somit immer zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Berücksichtigung der Kosten der 24-Stunden-Pflege führt.

Aktueller Höchstsatz des Haushaltsnettoeinkommens (ab 1.1.2026)

€ 1.465,40Haushalt mit einer Person
€ 2.311,81Haushalt mit zwei Personen
€ 2.537,92Haushalt mit drei Personen
€ 2.764,03Haushalt mit vier Personen
€ 2.990,14Haushalt mit fünf Personen
€ 3.216,25Haushalt mit sechs Personen
€ 3.442,36Haushalt mit sieben Personen
€ 3.668,47Haushalt mit acht Personen
€ 3.894,58Haushalt mit neun Personen
€ 226,11jede weitere Person

6. Steuerliche Behandlung

Die Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und die Befreiung vom ORF-Beitrag finden keine steuerliche Berücksichtigung.

7. Folgetransfers

Es gibt keine direkt mit der Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und der Befreiung vom ORF-Beitrag einhergehenden Folgetransfers. Die Befreiung nach dem ORF-Beitragsgesetz 2024 stellt jedoch einen wichtigen Nachweis zur Erlangung diverser Sanierungsförderungen bzw Kostenübernahmen von bis zu 100 % bei Sanierungen oder Heizungstäuschen dar.

Zur Erlangung der Befreiung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz müssen die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nachgewiesen werden.

8. Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf Zuschussleistungen bzw Gebührenbefreiung sowie Deckelung sind bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) einzubringen. Checklisten und Antragsformulare sind unter https://www.obs.at/befreiung/antrag zu finden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

Unter https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner bietet die OBS auch einen Online-Rechner an, mit dem überprüft werden kann, ob man die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dabei besteht auch die Möglichkeit, die Angaben direkt in ein Antragsformular zu übernehmen, das dann zum Download bereit­steht.

Nähere Informationen finden sich unter https://orf.beitrag.at/.