„Korridorpension“
| Gesetzliche Grundlage: | § 4 Abs 2 APG, BGBl I Nr 25/2025 |
| Leistungsbezieher:innen: | 27.166 (inkl zwischenstaatlicher Teilleistungen)* |
| Durchschnittliche Höhe: | € 2.628 (Vollpensionen)* |
1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Die Korridorpension kann von allen bis zum 31.12.1963 geborenen Personen bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Versicherungsmonate erworben hat. Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Antrittsvoraussetzungen (Alter und notwendige Versicherungsmonate) für die Korridorpension stufenweise angehoben.
Tabelle 6
Personen, die nach dem 30.9.1966 geboren sind, müssen das 63. Lebensjahr vollendet haben und 504 Versicherungsmonate (= 42 Jahre) als Anspruchsvoraussetzung für eine Korridorpension aufweisen.
Von der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nicht betroffen sind Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit angetreten haben oder zu diesem Zeitpunkt bereits Überbrückungsgeld von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) bezogen bzw zuerkannt bekommen haben.
Am Stichtag darf weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen werden.
Da das Regelpensionsalter der Frauen erst ab 2030 über 63 Jahren liegt, kommt die Korridorpension bis Ende 2029 nur für Männer zur Anwendung, da Frauen bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls früher die Alterspension antreten können.
2. Höhe der Transferleistung
Für die Berechnung der Pensionshöhe für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen gilt das Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).
Bei Inanspruchnahme der Korridorpension wird ein Abschlag von 5,1 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter in Abzug gebracht. Das Höchstausmaß der (Pensions-)Verminderung beträgt 15,3 %.
Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten zusätzlich einen Frühstarterbonus. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,22 (2026) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.
3. Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
4. Folgetransfers
Die Folgetransfers entsprechen jenen der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
5. Antragstellung und Auszahlung
Siehe Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).