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1.1.3.2

„Korridorpension“

Gesetzliche Grundlage:§ 4 Abs 2 APG, BGBl I Nr 25/2025
Leistungsbezieher:innen:27.166 (inkl zwischenstaatlicher Teilleistungen)*
Durchschnittliche Höhe:€ 2.628 (Vollpensionen)*

1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Korridorpension kann von allen bis zum 31.12.1963 geborenen Personen bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Versicherungsmonate erworben hat. Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Antrittsvoraussetzungen (Alter und notwendige Versicherungsmonate) für die Korridorpension stufenweise angehoben.

Tabelle 6

Anhebungstabelle Korridorpension
Geburtsdatum Frühestes Antrittsalter Notwendige Versicherungszeit
Vor 1.1.196462 Jahre 480 Monate
1.1.1964 bis 31.3.196462 Jahre + 2 Monate482 Monate
1.1.1964 bis 30.6.196462 Jahre + 4 Monate484 Monate
1.7.1964 bis 30.9.196462 Jahre + 6 Monate486 Monate
1.10.1964 bis 31.12.196462 Jahre + 8 Monate488 Monate
1.1.1965 bis 31.3.196562 Jahre + 10 Monate490 Monate
1.4.1965 bis 30.6.196563 Jahre492 Monate
1.7.1965 bis 30.9.196563 Jahre494 Monate
1.10.1965 bis 31.12.196563 Jahre496 Monate
1.1.1966 bis 31.3.196663 Jahre498 Monate
1.4.1966 bis 30.6.196663 Jahre500 Monate
1.7.1966 bis 30.9.196663 Jahre502 Monate
Ab 1.10.196663 Jahre504 Monate

Personen, die nach dem 30.9.1966 geboren sind, müssen das 63. Lebensjahr vollendet haben und 504 Versicherungsmonate (= 42 Jahre) als Anspruchsvoraussetzung für eine Korridorpension aufweisen.

Von der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nicht betroffen sind Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit angetreten haben oder zu diesem Zeitpunkt bereits Überbrückungsgeld von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) bezogen bzw zuerkannt bekommen haben.

Am Stichtag darf weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen werden.

Da das Regelpensionsalter der Frauen erst ab 2030 über 63 Jahren liegt, kommt die Korridorpension bis Ende 2029 nur für Männer zur Anwendung, da Frauen bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls früher die Alterspension antreten können.

2. Höhe der Transferleistung

Für die Berechnung der Pensionshöhe für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen gilt das Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).

Bei Inanspruchnahme der Korridorpension wird ein Abschlag von 5,1 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter in Abzug gebracht. Das Höchstausmaß der (Pensions-)Verminderung beträgt 15,3 %.

Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten zusätzlich einen Frühstarterbonus. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,22 (2026) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.

3. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

4. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

5. Antragstellung und Auszahlung

Siehe Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).