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2.1

Pensionisten-/Pensionistinnenabsetzbetrag

Gesetzliche Grundlage:§ 33 Abs 6 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/25
Finanzierung:Bund

Stehen einem oder einer Steuerpflichtigen kein Verkehrsabsetzbetrag von € 496 jährlich zu und bezieht er oder sie eine Pension für ein früheres Dienstverhältnis aus einer Pensionskasse oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhe- bzw Versorgungsbezüge, hat er oder sie Anspruch auf einen Pensionisten-/Pensionistinnenabsetzbetrag.

Dieser beträgt

  • € 1.502 jährlich, wenn der oder die Steuerpflichtige verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und von dem oder der (Ehe-)Partner:in nicht dauernd getrennt lebt. Das Einkommen der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners darf den Betrag von € 2.720 jährlich (Einkommensdefinition siehe Kapitel I, Abschnitt 2.1) nicht überschreiten. Der Absetzbetrag vermindert sich bis auf null für Pensionseinkünfte des oder der Steuerpflichtigen zwischen € 24.616 und € 31.494,

  • € 1.020 jährlich in allen anderen Fällen (Verminderung bis auf null für Pensionseinkünfte von € 21.614 bis € 31.494).

Ist die Pension so gering, dass keine Lohnsteuer anfällt, dann kann im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung ein Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) beantragt werden. Dieser beträgt

  • für 2021: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 550 jährlich,

  • für 2022: 100 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 1.050 jährlich,

  • für 2023: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 579 jährlich,

  • für 2024: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 637 jährlich,

  • für 2025: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 710 jährlich,

  • für 2026: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 723 jährlich.

Eine allfällig bezogene steuerfreie Ausgleichszulage bzw Ergänzungszulage kürzt den Sozialversicherungsrabatt.