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1.9.4.2

Förderung von Kinderbildung und -betreuung

Gesetzliche Grundlage:OÖ KBBG, LGBl 2007/39 idgF, sowie die Verordnung der OÖ Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (OÖ Elternbeitragsverordnung 2024)
Finanzierung:Bund:Anteil zur Finanzierung der Kosten für Kindergartenpflicht
Land OÖ:Pauschalförderung pro Gruppe in Abhängigkeit von Betreuungszeiten
Gemeinden:Rechtsträgerschaft bzw Abgangsdeckung
Gesamtausgaben:Budget des Landes Oberösterreich für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Jahr 2026: rund € 452 Mio

1. Zweck der Leistung

Durch den beitragsfreien Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von elementarer Bildung soll damit für alle Kinder, unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft, sichergestellt sein.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Jedes Kind, das seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich hat, kann bis zum Schuleintritt bis 13.00 Uhr beitragsfrei eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Darüber hinaus werden sozial gestaffelte Elternbeiträge eingehoben.

3. Höhe der Förderung

Gefördert werden die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen – für die Kinder ist unter den oben angeführten Bedingungen der Besuch beitragsfrei.

4. Dauer der Förderung

Jedes Kind bis zum Schuleintritt kann bis 13.00 Uhr eine beitragsfreie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen.

Die Eltern jener Kinder, die zu Hause betreut und gefördert werden, können vom 37. Lebensmonat bis zum Beginn der Kindergartenpflicht den Kinderbetreuungsbonus in Höhe von € 80 monatlich (= jährlich maximal € 960) in Anspruch nehmen.

5. Einkommensanrechnung

Keine.

6. Steuerliche Behandlung

Die angeführten Leistungen sind steuerfrei.

7. Folgetransfers

Für den Besuch einer Krabbelstube oder eines Kindergartens ab 13.00 Uhr sowie für den Besuch eines Hortes wird entsprechend der OÖ Elternbei­tragsverordnung 2024 ein sozial gestaffelter Elternbeitrag eingehoben.