Kinderabsetz- und Unterhaltsabsetzbetrag
| Gesetzliche Grundlage: | § 33 Abs 3 und Abs 4 Z 3 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/25 § 104 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2024/144 |
1. Zweck der Leistung
Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigen die verringerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Personen (dh Wohnsitz in Österreich) mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern. Geringverdienende Alleinverdiener:innen bzw Alleinerzieher:innen erhalten für minderjährige Kinder automatisch den Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der oder die Steuerpflichtige bezieht Familienbeihilfe für ein Kind, das sich ständig in Österreich, der EU, dem EWR oder der Schweiz aufhält.
Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausgezahlt und beträgt monatlich € 61,60 pro Kind. Anspruch darauf haben Steuerpflichtige, denen der Kinderabsetzbetrag für ein Kind mit Wohnsitz in Österreich gewährt wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Zusätzlich muss im Einkommensteuerbescheid des Vorjahres der Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag zustehen, und die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bzw die betrieblichen Einkünfte dürfen nicht höher als € 26.419,60 sein.
Der oder die Steuerpflichtige leistet den gesetzlichen Unterhalt für ein Kind, das nicht im gleichen Haushalt lebt. Für dieses Kind bezieht die steuerpflichtige Person oder eine mit ihr lebende (Ehe-)Partnerin bzw ein mit ihr lebender (Ehe-)Partner keine Familienbeihilfe. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist weiters, dass sich das unterhaltsberechtigte Kind ständig im Inland, in der EU, im EWR bzw in der Schweiz aufhält.
3. Höhe des Absetzbetrages
Der Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich € 70,90 pro Kind, das in Österreich lebt. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt zur Auszahlung gebracht!
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für Kinder, die in Österreich leben, € 38 monatlich für das erste Kind, € 56 monatlich für das zweite Kind und € 75 monatlich für jedes weitere Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung zu beantragen. Werden (nachgewiesene) Unterhaltszahlungen (Alimente) nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.