Kindermehrbetrag
| Gesetzliche Grundlage | § 33 Abs 7 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/25 |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Beträgt die tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen weniger als € 700 pro Kind, wird im Zuge der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Form der Negativsteuer gewährt.
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Es werden an mindestens 30 Tagen im Jahr betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte erzielt oder im gesamten Kalenderjahr Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen, und
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es besteht Anspruch auf den Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag oder die tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen des Partners bzw der Partnerin beträgt weniger als € 700. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700.
Haben beide Partner:innen eine tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer von weniger als € 700 pro Kind, dann hat der oder die Bezieher:in der Familienbeihilfe Anspruch auf den Kindermehrbetrag.