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2.4

Kindermehrbetrag

Gesetzliche Grundlage§ 33 Abs 7 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/25

1. Zweck der Leistung

Finanzielle Unterstützung von Eltern mit geringem Einkommen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Beträgt die tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen weniger als € 700 pro Kind, wird im Zuge der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Form der Negativsteuer gewährt.

Voraussetzungen dafür sind:
  • Es werden an mindestens 30 Tagen im Jahr betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte erzielt oder im gesamten Kalenderjahr Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen, und

  • es besteht Anspruch auf den Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag oder die tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen des Partners bzw der Partnerin beträgt weniger als € 700. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700.

Haben beide Partner:innen eine tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer von weniger als € 700 pro Kind, dann hat der oder die Bezieher:in der Familienbeihilfe Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

3. Höhe des Kindermehrbetrags

Der Kindermehrbetrag beträgt pro Kind, welches in Österreich lebt, € 700 jährlich abzüglich der tariflichen Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen.

4. Anspruchsdauer

Der Kindermehrbetrag kann für jedes Jahr in Anspruch genommen werden, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.